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| ALLGEMEINE
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN |
§ 1 Allgemeines
(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil
aller Angebote und Verträge über Warenlieferungen und
Leistungen des Verkäufers, auch in laufender und künftiger
Geschäftsverbindung.
(2) Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind
nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt
sind.
(3) Die Angebotsvorbemerkungen des Verkäufers sind Bestandteil
aller Verträge.
§ 2 Angebote, Lieferfristen
(1) Angebote sind freibleibend; Zwischenverkauf bleibt
vorbehalten.
(2) Liefer- und Fertigstellungsfristen gelten vorbehaltlich richtiger
sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass der Verkäufer
verbindliche Lieferfristen schriftlich zusagt.
(3) Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie der
Verkäufer schriftlich zusagt.
(4) Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke
für Qualität, Abmessungen und Farbe.
§ 3 Lieferung, Verzug und Unmöglichkeit
(1) Für Lieferungen des Verkäufers ist die
Verladestelle Erfüllungsort; bei Anlieferung trägt der
Käufer die Gefahr. Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle;
bei geänderten Anweisungen trägt der Käufer die Kosten.
(2) Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung
ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug
befahrbaren Anfuhrstraße. Verläßt das Lieferfahrzeug
auf Weisung des Käufers die befahrbare Anfuhrstraße,
so haftet dieser für auftretenden Schaden. Das Abladen hat
unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer
zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Käufer berechnet.
(3) Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare außergewöhnliche
Ereignisse wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen
usw. befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen
oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht.
(4) Im Falle des Leistungsverzuges des Verkäufers oder der
von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadenersatzansprüche
des Käufers ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
§ 4 Zahlung
(1) Abschlagszahlungen auf Grund von Teilleistungen sind gemäß
VOB Teil B binnen 18 Tagen zu leisten.
(2) Zielverkauf bedarf der Vereinbarung. Rechnungen sind bei Zielgewährung
grundsätzlich 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
(3) Skontogewährung hat zur Voraussetzung, dass das Konto des
Käufers sonst keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist.
Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht auf Grund besonderer
Skontovereinbarungen zwischen Käufer und Verkäufer.
(4) Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber
und bedarf der Zustimmung des Verkäufers. Diskont, Wechselspesen
und Kosten trägt der Käufer.
(5) Der Verkäufer ist berechtigt, vom Käufer, der Kaufmann
im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, vom Fälligkeitstage an
und vom Käufer, der kein Kaufmann ist, ab Verzug Zinsen in
Höhe der von ihm selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens
aber Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz,
jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, zu berechnen, die Geltendmachung
weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
(6) Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere auch
bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest, ist der Verkäufer
berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen,
alle offenstehenden - auch gestundeten - Rechnungsbeträge sofort
fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener
Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
(7) Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht
innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen
wird.
(8) Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes
aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung.
Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig,
als diese vom Verkäufer anerkannt und zur Zahlung fällig
oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 5 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
(1) Die Obliegenheit der §§ 377 und 378 des Handelsgesetzbuches
gelten mit der Maßgabe, dass der Käufer, der Kaufmann
im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, alle erkennbaren und der Käufer,
der kein Kaufmann ist, alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen
oder Falschlieferungen binnen 5 Werktagen nach Lieferung, in jedem
Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen hat.
Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich
schriftlich mitzuteilen. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen
des gewerblichen Güternah- und -fernverkehrs oder durch sonstige
Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten
gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen. Handelsüblicher
Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden.
(2) Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge fehlerhafter
Ware im Sinne von § 459 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches
stehen dem Käufer unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen
die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Zugesicherte Eigenschaften
im Sinne § 459 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind
als Zusicherung ausdrücklich zu kennzeichnen. Eine Bezugnahme
auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich die nähere Warenbezeichnung
und begründet keine Zusicherung durch den Verkäufer, es
sei denn, dass eine Zusicherung ausdrücklich vereinbart wurde.
(3) Schadensersatzansprüche des Käufers aus positiver
Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter
Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
(4) Für elektrische und maschinelle wie apparative Einrichtungen
übernehmen wir ein Jahr Garantie, für bauliche Anlagen
gemäß VOB 2 Jahre. Die Gewährleistung erstreckt
sich nicht auf Schäden, die auf unsachgemäße Verarbeitung,
Benutzung oder übermäßige Beanspruchung zurückzuführen
sind.
§ 6 Eigentumsvorbehalte
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des
Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden
Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch
entstehenden Forderung als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers.
Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung
oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt
nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises
durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des
Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt
nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als
Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer
zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und
der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
(2) Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen
Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer,
ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird
Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht
dem Verkäufer gehörende Ware erwirbt der Verkäufer
Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes
der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung.
Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender
Ware gemäß §§ 947, 948 des Bürgerlichen
Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer
Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt
der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum,
so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum
nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen
Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer
hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers
stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden
Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
(3) Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit
nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert,
so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung
entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware
mit allen Nebenrechten und Rang vor den Rest ab; der Verkäufer
nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag
des Verkäufers zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages
von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte
Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware
im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die
Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des
Verkäufers am Miteigentum entspricht. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend
für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung
gemäß Abs. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die
Saldoforderung.
(4) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil
in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer
schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden
Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware
mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung
einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer
nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil
in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der
Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung
des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden
Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen
Nebenrechten, und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt
die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
(6) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung
oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen
Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und
ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3, 4 und
5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen
Verfügungen über die Vorbehaltsware insbesondere Verpfändung
oder Sicherheitsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
(7) Der Verkäufer ermächtigt, den Käufer unter Vorbehalt
des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3, 4 und
5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen
Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer
seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt.
Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner
der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung
anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern
die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
(8) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die
Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer
den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für
den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
(9) Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung der
Insolvenz, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens
erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung
oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum
Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest
erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
(10) Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten
die Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer insoweit
zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet.
Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung
gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen
an den Käufer über.
§ 7 Ausarbeitungen
(1) Planungen, Entwürfe, Untersuchungen, Bemessungen,
Leistungsverzeichnisse und -beschreibungen, Kalkulationen und sonstige
planerische Ausarbeitungen werden nach Aufwand berechnet soweit
diese nicht im Rahmen einer Auftragsabwicklung in den Gesamtkosten
enthalten sind.
§ 8 Gerichtsstand
(1) Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung
nach § 38 der Zivilprozeßordnung vor, ist Gerichtsstand
für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für
Wechsel- und Scheckklagen, Neumünster.
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